Tarifvertrag streikarten

147. Bereits 1959 vertrat der Ausschuß in seiner Gesamterhebung die Auffassung, daß das Streikverbot von Arbeitnehmern mit einem Nichtbearbeiter, der im Namen der öffentlichen Gewalt handelt, “… kann manchmal eine erhebliche Einschränkung der potenziellen Aktivitäten der Gewerkschaften darstellen … Es besteht die Möglichkeit, dass dieses Verbot gegen Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Rechts auf Organisation von Organiern von 1948 (Nr. 87) verspricht.” (Endnote 19) Diese Position wurde in der Folge bekräftigt und bekräftigt: “Ein allgemeines Streikverbot stellt eine erhebliche Einschränkung der Möglichkeiten dar, die den Gewerkschaften zur Förderung und Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder (Artikel 10 des Übereinkommens Nr. 87) und des Rechts der Gewerkschaften, ihre Tätigkeiten zu organisieren, eröffnet werden”; (Endnote 20) “Das Streikrecht ist eines der wesentlichen Mittel, die den Arbeitnehmern und ihren Organisationen zur Förderung und zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen zur Verfügung stehen. Diese Interessen haben nicht nur mit besseren Arbeitsbedingungen und der Verfolgung kollektiver Forderungen beruflicher Art zu tun, sondern auch mit der Suche nach Lösungen für wirtschafts- und sozialpolitische Fragen und für Arbeitsprobleme jeglicher Art, die für die Arbeitnehmer unmittelbar von Beunruhigung sind.” (Endnote 21) Die Argumentation des Ausschusses beruht daher auf dem anerkannten Recht der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, ihre Tätigkeiten zu organisieren und ihre Programme zur Förderung und Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder zu formulieren (Artikel 3, 8 und 10 des Übereinkommens Nr. 87). (Endnote 22) Ein Arbeitgeber kann während eines Arbeitskampfes weiterhin tätig sein, indem er bei diesem Vorgang nicht tarifgebundenes Personal einsetzt. Führungskräfte können jedoch nicht aus anderen Betrieben oder Einrichtungen des Arbeitgebers versetzt oder eingesetzt werden, es sei denn, sie wurden vor der Bekanntmachung über die Aufnahme von Tarifverhandlungen für die neue Vereinbarung versetzt. In Abschnitt 7 des National Labor Relations Act heißt es teilweise: “Die Arbeitnehmer haben das Recht . .

. andere konzertierte Tätigkeiten zum Zwecke von Tarifverhandlungen oder sonstiger gegenseitiger Hilfe oder Schutz auszuüben.” Streiks gehören zu den konzertierten Aktivitäten, die durch diesen Abschnitt für die Arbeitnehmer geschützt sind. Abschnitt 13 betrifft auch das Streikrecht. Es lautet wie folgt: Ein verbindlicher schriftlicher Vertrag zwischen der Universität und einer ihrer Gewerkschaften, der viele der Beschäftigungsbedingungen für Arbeitnehmer in einer Tarifeinheit umreißt.